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Förderung für die Erneuerung der Heizungsanlage

ESanMV Anlage 6 Erneuerung der Heizungsanlage
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2415 – 2418)

Übergreifende technische Mindestanforderungen

Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen)
wird die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 empfohlen. Analog
zur Leistungsbeschreibung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der
Gebäudetechnik VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. ( www.vdzev.de/broschueren/
formulare-hydraulischer-abgleich ) sind alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf der Basis der
DIN EN 12831 (zum Beispiel Hüllflächenverfahren) zulässig. Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen
und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung erforderlich:
– Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen
messtechnisch erfasst werden.
– Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
– Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen
werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium
Luft heizen, ist eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 zulässig.
– Durchführungen des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren A oder B gemäß Bestätigungsformular des
hydraulischen Abgleichs des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ – Forum für Energieeffizienz in der
Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten
Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen.
– Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.

Quelle: Gesetze im Internet

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Förderung für Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage

ESanMV Anlage 5 Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1787)
Förderfähig sind folgende Anlagensysteme:
– Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme, die feuchte-, kohlendioxid- oder mischgasgeführt sind und eine
spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent≤ 0,20 W/(m3/h) aufweisen.
– Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen
– ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG≥ 80 Prozent bei einer spezifischen elektrischen
Leistungsaufnahme von Pel,Vent≤ 0,45 W/(m3/h) oder
– ein Wärmebereitstellungsgrad von η
WBG≥ 75 Prozent bei einer spezifischen elektrischen
Leistungsaufnahme von Pel,Vent≤ 0,35 W/(m3/h)erreicht wird.
– Kompaktgeräte mit Luft-Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen
– ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG≥ 75 Prozent bei
– einer jahreszeitbedingten Raumheizungseffizienz von η
s (ETA S) ≥ 140 Prozent (bei 35 °C) und
– eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent≤ 0,45 W/(m3/h)erreicht wird.
– Kompaktgeräte ohne Luft-Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen eine
jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz von ηs (ETA S) ≥ 140 Prozent (bei 35 °C) bei einer spezifischen
elektrischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent≤ 0,35 W/(m3/h) erreicht wird. Eine
Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die in DIN 1946‑6 genannte

Lüftung zum Feuchteschutz für das Gebäude beziehungsweise für mindestens sämtliche Nutzungseinheiten
sicherzustellen.
Die jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsaufnahme von Ventilatoren und an den
Wärmebereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen
spezifischen Energieverbrauch von SEV < 26 kWh / (m2 a) gemäß Ökodesign-Richtlinie aufweist.
Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an
die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.

Quelle: Gesetze im Internet

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Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei Wohngebäuden

Anlage 1 Wärmedämmung von Wänden
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1782)
Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte)
sind bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die
wärmeübertragenden Umfassungsflächen.Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile

Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten
Umax in W/(m2 K) bzw. der
max. Wärmeleitfähigkeit
λ in W/(m K)
1.1 Außenwand 0,20
1.2 Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem
zweischaligen Mauerwerk λ≤ 0,035

1.3 Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders
erhaltenswerter Bausubstanz 0,45

1.4 Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei
Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) 0,65

1.5 Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie
Kellerräume 0,25

Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob
Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall
und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich
sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.

Quelle: ESanMV “Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020

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VRF Kühl- und Heizsysteme zur Energieeinsparung

Eine zukunftssichere und nachhaltige Wärmeversorgun, unabhängig von fossilen Energieträgern, steht ganz oben auf der Liste bei der Planung und Umsetzung von Projekten.

Mit den City Multi Hybrid VRF-Wärmepumpensystemen setzen wir unseren Fokus auf Effizienz und Flexibilität. Weltweit einzigartig überzeugt das HVRF-System mit deutlich reduzierter Kältemittelfüllmenge und einem wassergeführten Innenkreislauf zum Heizen und Kühlen. Die Kombination der Vorteile eines direktverdampfenden mit denen eines wassergeführten Systems macht die Hybrid VRF-Technologie zu einem führenden System im Neubau und/oder bei der Sanierung von Gewerbeobjekten.
Quelle: Mitsubishi Electric

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Diese Spar-Pflichten hat die Bundesregierung beschlossen

Diese Spar-Pflichten hat die Bundesregierung beschlossen

Als Vorsorgemaßnahmen, um unnötigen Energieverbrauch zu vermeiden sowie um eine Mangelsituation zu verhindern oder abzumildern, hat das Bundeskabinett am 24.8.2022 die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen

(Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) beschlossen. Diese regelt zum einen Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Oktober 2022. Davon betroffen sind aber lediglich die Eigentümer von Erdgasheizungen.

Zum anderen müssen auch Wirtschaftsunternehmen mit hohem Energieverbrauch bestimmte Pflichten erfüllen.

Die EnSimiMaV wird übrigens gemeinsam mit der „Verordnung über Effizienz- und Energieeinsparmaßnahmen“ (EnSikuMaV) erlassen (Laufzeit: 9/2002 bis 2/2023). Beide Verordnungen bilden neben der Befüllung der Gasspeicher und der Senkung des Erdgasverbrauchs in der Stromerzeugung die dritte Säule des Energiesicherungspakets. Mit den Maßnahmen sollen laut BMWK „in den kommenden beiden Jahren Energiekosteneinsparungen von 10,8 Milliarden Euro bei privaten Haushalten, Unternehmen und der öffentlichen Hand bewirkt werden.“

Die neue Einsparverordnung im Überblick

Die EnSimiMaV umfasst Maßnahmen, die einen höheren, mittelfristigen Zeitbedarf für die Umsetzung erfordern. Diese zielen auf Einsparungen in der kommenden und der folgenden Heizperiode ab, haben aber auch eine Wirkung darüber hinaus.

Die Verordnung gliedert sich prinzipiell in zwei Titel. Vorangestellt ist „§ 1 Anwendungsbereich: Diese Verordnung regelt technische Energieeinsparmaßnahmen in Gebäuden und verpflichtet Unternehmen dazu, Energiemanagementsysteme umzusetzen.“

Titel 1: Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen

  • § 2 Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
    § 3 Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
    Anmerkung: Die Details dieser Pflichten die Erdgasheizungen betreffen, werden nachfolgend ausführlich dargestellt.

Titel 2: Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft

§ 4 Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen
Anmerkung: Von den Pflichten zur Umsetzung von Maßnahmen wie Energieaudits etc. sind nur Unternehmen betroffen, deren Gesamtenergieverbrauch mehr 10 Gigawattstunden pro Jahr (Durchschnittswert der letzten drei Jahre)

§2 EnSimiMaV: Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung

(1) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, ist verpflichtet,

  • eine Heizungsprüfung durchzuführen und
  • die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen.

In diesem Rahmen ist zu prüfen,

  1. ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
  2. ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
  3. ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden oder
  4. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.

Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, ist neben dem Gebäudeeigentümer der Dritte zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 verpflichtet.

(2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes regelmäßig notwendig:

  1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,
  2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und Information des Betreibers, dazu insbesondere zu Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkungen, Anwesenheitssteuerungen,
  3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
  4. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
  5. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern.
  6. Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist in Textform festzuhalten.

Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 feststellt, ist die Optimierung der Heizung nach Absatz 2 bis zum 15. September 2024 durchzuführen.

Die Heizungsprüfung sowie etwaige erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen nach Absatz 4, insbesondere

  • bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder
  • einer Feuerstättenschau von Schornsteinfegern oder
  • bei Heizungswartungsarbeiten,

angeboten und durchgeführt werden.

Im Hinblick auf die Prüfergebnisse zu den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist § 3 anzuwenden.

Im Übrigen ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen hydraulischen Abgleich durchzuführen.

Der Nachweis der Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs erfolgen.

(4) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Dazu zählen insbesondere:

  1. Schornsteinfeger,
  2. Handwerker der Gewerbe Installateur und Heizungsbauer sowie Ofen- und Luftheizungsbauer
  3. Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind.

(5) Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt

  • in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden
  • in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation.
  • wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.
Aus Angst vor den steigenden Kosten haben bereits viele Menschen Ihren Energieverbrauch reduziert.

§ 3 EnSimiMaV: Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung

(1) Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen

1. bis zum 30. September 2023

  • a) in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder
  • b) in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten.

2. bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn

  1. das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
  2. innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder
  3. das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

(3) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:

  • eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1 : 2020-4,
  • eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,
  • die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und
  • die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung,

Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich

  • aller relevanten Einstellungswerte,
  • der Heizlast des Gebäudes,
  • der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und
  • der raumweisen Heizlastberechnung,
  • der Auslegungstemperatur,
  • der Einstellung der Regelung und
  • den Drücken im Ausdehnungsgefäß

in Textform festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen.

(4) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK- Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Ziffer 4.2, durchzuführen.

Ergänzender Hinweis: Laut BMWK sei der hydraulische Abgleich eine „effektive Einsparmaßnahme, die je nach Gebäude den Gasverbrauch um ca. 8 kWh/m2 senkt. Da es sich um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt, trägt hierfür der Eigentümer bzw. der Vermieter die Kosten.“

Quelle: haustec.de

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Strompreise auf Rekordhoch

Die Strompreise kosten im Augst 2022 Durchschnittlich 352€ / MWh das entspricht 0,352€/Kwh.

Zum Vergleich im August 2021 kostete eine Megawattstunde lediglich 82 Euro – ein Plus von 329 Prozent.

Die hohen Strombörsenpreise sind auch Folge der gestiegenen Gaspreise. Gaskraftwerke sind essentiell im deutschen Strommix, um schwankende erneuerbare Energien auszugleichen und bestimmen so maßgeblich den Strombörsenpreis mit.

Quelle: Haustec

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Förderungen geändert bzw. gekürzt.

KfW-Zuschussportal wird geschlossen
Durch die Fokussierung auf zinsverbilligte Kredite mit Tilgungszuschüssen für Komplettsanierungen 
können die Refinanzierungsvorteile der KfW genutzt und somit Steuermittel gespart werden. Die 
reine Kreditförderung erlaubt zudem eine verbesserte Steuerung und die Einhaltung der zur Verfügung stehenden Mittel.

KfW-Kreditförderung für EM wird abgeschaltet

Die Kreditförderung für Einzelmaßnahmen (EM) bei der KfW wurde nur wenig nachgefragt. Der administrative 
Aufwand dafür war jedoch unverhältnismäßig hoch. Daher wird die Kreditvariante bei der KfW für EM abgeschaltet.

Einfachere KfW/BAFA-Fördersystematik

Künftig gibt es eine klare Aufteilung: Einzelmaßnahmen BEG EM werden beim BAFA, systemische 
Maßnahmen (WG und NWG) bei der KfW beantragt.

Die BEG EM-Kreditförderung und Zuschüsse für BEG WG und BEG NWG bei der KfW entfallen.

Keine Förderung fossiler Heizungen mehr

Die Förderfähigkeit von gasbetriebenen Anlagen und den damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen 
wird aufgehoben. Das betrifft die Förderung von Renewable-Ready-, Gashybrid-Heizungen.

Die Fördersätze werden abgesenkt

Um allen Antragstellergruppen weiterhin den Zugang zur Förderung zu ermöglichen, sind 
etwas verringerte Fördersätze notwendig. Sie bleiben aber weiterhin auf einem hohen 
Niveau und liegen bspw. bei den Einzelmaßnahmen zwischen bis zu 20 Prozent bei Dämmmaßnahmen 
und bis zu 40 Prozent bei Wärmepumpen.

Einführung eines Heizungs-Tausch-Bonus

In der BEG wird ein Heizungs-Tausch-Bonus (10 Prozent) zusätzlich zum regulären Fördersatz 
eingeführt, mit dem u. a. der Austausch von mindestens 20 Jahre alten Gasheizungen 
vorangetrieben werden soll.

Die aktualisierten Fördersätze im Überblick.
© Quelle: www.bafa.de
© Quelle: haustec.de
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Split Klimageräte anstelle einer Wärmepumpe

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Pelletproduktion gesteigert

Pelletproduktion gesteigert

Die Versorgung von Neukunden und kritischer Infrastruktur steht für die Pelletbranche an erster Stelle. Bestandskunden mit Restmengen im Lager müssen mit längeren Lieferzeiten rechnen, sollen aber zur Heizsaison versorgt werden.

Der Durchschnittspreis für Holzpellets in Deutschland liegt im Juli bei 507,83 Euro/t. Das sind 17,7 Prozent mehr als im Vormonat und 125,5 Prozent mehr als im Juli 2021. Ein Kilo Pellets kostet 50,78 Cent, die Kilowattstunde (kWh) klimafreundliche Wärme 10,16 Cent. Weiterhin besteht ein deutlicher Preisvorteil zu den fossilen Energieträgern Heizöl und Erdgas von rd. 33 Prozent.

Die aktuelle Nachfrage nach Pelletfeuerungen ist so hoch wie noch nie. Das betrifft sowohl Pelletheizungen, die anders als in den zurückliegenden Jahren nun auch Gasheizungen ersetzen, als auch Pelletkaminöfen, deren Verkäufe als Ergänzung zur fossilen Heizung dieses Jahr eine sehr hohe Steigerung erfahren. Pelletproduzenten reagieren schon seit geraumer Zeit mit Werkserweiterungen und Neubauten auf die wachsende Nachfrage. Eine Produktionsmenge von über 1,75 Mio. t wie in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es noch nie in einem Halbjahr. Deutschland festigt damit seine Position als größter Pelletproduzent in Europa. Im laufenden Jahr ist der Export heimischer Ware zudem auf 11,0 Prozent gesunken.

Verbrauchern wird geraten, beim Kauf unbedingt auf die Qualität der Pellets zu achten. Industriepellets minderer Qualität sind nicht für kleinere Zentralheizungen und Pelletkaminöfen geeignet. Sie können den Ausfall der Heizung verursachen. Pellets der höchsten Qualitätsklasse ENplus A1 gibt es nur im zertifizierten Handel. Bezugsadressen finden Verbraucher unter www.enplus-pellets.de