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Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei Wohngebäuden

Anlage 1 Wärmedämmung von Wänden
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1782)
Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte)
sind bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die
wärmeübertragenden Umfassungsflächen.Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile

Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten
Umax in W/(m2 K) bzw. der
max. Wärmeleitfähigkeit
λ in W/(m K)
1.1 Außenwand 0,20
1.2 Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem
zweischaligen Mauerwerk λ≤ 0,035

1.3 Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders
erhaltenswerter Bausubstanz 0,45

1.4 Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei
Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) 0,65

1.5 Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie
Kellerräume 0,25

Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob
Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall
und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich
sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.

Quelle: ESanMV „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020