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Förderung für die Erneuerung der Heizungsanlage

ESanMV Anlage 6 Erneuerung der Heizungsanlage
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2415 – 2418)

Übergreifende technische Mindestanforderungen

Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen)
wird die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 empfohlen. Analog
zur Leistungsbeschreibung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der
Gebäudetechnik VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. ( www.vdzev.de/broschueren/
formulare-hydraulischer-abgleich ) sind alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf der Basis der
DIN EN 12831 (zum Beispiel Hüllflächenverfahren) zulässig. Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen
und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung erforderlich:
– Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen
messtechnisch erfasst werden.
– Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
– Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen
werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium
Luft heizen, ist eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 zulässig.
– Durchführungen des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren A oder B gemäß Bestätigungsformular des
hydraulischen Abgleichs des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ – Forum für Energieeffizienz in der
Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten
Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen.
– Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.

Quelle: Gesetze im Internet

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Förderung für Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage

ESanMV Anlage 5 Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1787)
Förderfähig sind folgende Anlagensysteme:
– Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme, die feuchte-, kohlendioxid- oder mischgasgeführt sind und eine
spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent≤ 0,20 W/(m3/h) aufweisen.
– Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen
– ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG≥ 80 Prozent bei einer spezifischen elektrischen
Leistungsaufnahme von Pel,Vent≤ 0,45 W/(m3/h) oder
– ein Wärmebereitstellungsgrad von η
WBG≥ 75 Prozent bei einer spezifischen elektrischen
Leistungsaufnahme von Pel,Vent≤ 0,35 W/(m3/h)erreicht wird.
– Kompaktgeräte mit Luft-Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen
– ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG≥ 75 Prozent bei
– einer jahreszeitbedingten Raumheizungseffizienz von η
s (ETA S) ≥ 140 Prozent (bei 35 °C) und
– eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent≤ 0,45 W/(m3/h)erreicht wird.
– Kompaktgeräte ohne Luft-Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen eine
jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz von ηs (ETA S) ≥ 140 Prozent (bei 35 °C) bei einer spezifischen
elektrischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent≤ 0,35 W/(m3/h) erreicht wird. Eine
Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die in DIN 1946‑6 genannte

Lüftung zum Feuchteschutz für das Gebäude beziehungsweise für mindestens sämtliche Nutzungseinheiten
sicherzustellen.
Die jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsaufnahme von Ventilatoren und an den
Wärmebereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen
spezifischen Energieverbrauch von SEV < 26 kWh / (m2 a) gemäß Ökodesign-Richtlinie aufweist.
Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an
die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.

Quelle: Gesetze im Internet

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Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei Wohngebäuden

Anlage 1 Wärmedämmung von Wänden
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1782)
Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte)
sind bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die
wärmeübertragenden Umfassungsflächen.Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile

Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten
Umax in W/(m2 K) bzw. der
max. Wärmeleitfähigkeit
λ in W/(m K)
1.1 Außenwand 0,20
1.2 Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem
zweischaligen Mauerwerk λ≤ 0,035

1.3 Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders
erhaltenswerter Bausubstanz 0,45

1.4 Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei
Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) 0,65

1.5 Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie
Kellerräume 0,25

Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob
Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall
und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich
sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.

Quelle: ESanMV „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020