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Kinder & Lernen

Erste Hilfe für Kinder – Spielend helfen lernen

Kinder & Lernen
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Wir sind dabei!

Was mache ich bei Verbrennungen, einem Zeckenbiss oder einer Vergiftung? Und vor allem:
Wie kann ich anderen im Notfall helfen? Die kindgerechte Beantwortung dieser Fragen
haben sich der Förderverein Notfallmedizin Bielefeld e.V. Luftrettungsstation Christoph 13
und der K&L Verlag zum Ziel gesetzt und ein leichtverständliches Mal- und Arbeitsbuch für
Mädchen und Jungen im Grundschulalter herausgegeben. Wir finden: Das ist eine gute
Sache!

Deshalb unterstützen wir das Projekt
Das Buch mit vielen auszumalenden Bildern vermittelt spielerisch die Fähigkeiten, bei
Notfällen Erste Hilfe leisten zu können. Es erzählt von den Geschwistern Mario und Olivia,
die gemeinsam mit ihrem Dackel Waldi durch verschiedene Episoden führen. Auf 32 Seiten
geben sie Tipps und Ratschläge zu Verbrennungen, Hitzschlag, Zeckenbissen, Vergiftungen
oder Schocks. So erhalten die Kinder altersgerechtes Wissen, um sich im Notfall richtig zu
verhalten und Hilfe herbeirufen zu können. Gleichzeitig können Pädagogen, Erzieher und
Eltern die Abbildungen mit den Kindern besprechen und üben.
Mithilfe der Unterstützung vieler örtlicher Unternehmen können die Mal- und Arbeitsbücher
kostenlos an Grundschulkinder im Kreis Höxter ausgegeben werden. Ein Engagement, dem
wir uns sehr gerne anschließen.
Möchten Sie mehr über das Projekt erfahren? Hier finden Sie weitere Informationen:
www.kl-verlag.de

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So wirkt sich die CO₂-Steuer auf Mieter und Eigentümer aus

So wirkt sich die CO₂-Steuer auf Mieter und Eigentümer aus

So wirkt sich die CO₂-Steuer auf Mieter und Eigentümer aus
So wirkt sich die CO₂-Steuer auf Mieter und Eigentümer aus

Seit Anfang 2021 betrifft die CO₂-Steuer jeden, der mit Gas oder Öl heizt – denn auch darüber wird für CO₂-Emissionen gesorgt. Entrichtet wird die Abgabe automatisch über den Einkaufspreis. Insgesamt verteuerte sich 2021 ein Liter Heizöl so um 7,9 Cent, eine Kilowattstunde Erdgas um 0,6 Cent. Diese Steuer wird von Jahr zu Jahr angehoben bis auf 17,4 Cent je Liter Heizöl beziehungsweise 1,3 Cent je kWh Erdgas.

Beispielrechnung Heizöl 2022

  • Im Durchschnitt verbraucht ein Haushalt laut „energiesparen-im-haushalt.de“ in Deutschland 13,6 Liter Heizöl pro Jahr und Quadratmeter, um zu heizen.
  • Ein Liter Heizöl kostete im Januar 2022 im Schnitt laut heizoel24.de 89,27 Cent *, die Steuer von 9,5 Cent für das Jahr 2022 je Liter ist im Einkaufspreis bereits enthalten.
Wohnfläche ø Heizölverbrauch in l Kosten pro Jahr davon CO₂-Steuer
30 m² / Wohnung 408 364,22 € 38,76 €
50 m² / Wohnung 680 607,04 € 64,60 €
90 m² / Wohnung 1.224 1.092,66 € 116,28 €
120 m² / Wohnung 1.632 1.456,89 € 155,04 €
150 m² / Reihenhaus 2.040 1.821,11 € 193,80 €
160 m² / Einfamilienhaus 2.176 1.942,52 € 206,72 €

So wirkt sich die CO₂-Steuer auf Mieter und Eigentümer auf Gas aus

Beispielrechnung Erdgas 2022:

  • Der durchschnittliche Preis für eine kWh Erdgas lag zu Beginn 2022 laut Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) bei 12,21 Cent * pro kWh. Die Steuer von 0,7 Cent pro kWh ist darin bereits enthalten.
  • Als Grundlage dienen die Daten zum Erdgas-Durchschnittsverbrauch von E.ON.
Wohnfläche ø Erdgas in kWh Kosten pro Jahr davon CO₂-Steuer
30 m² / Wohnung 2.200 268,62 € 15,40 €
50 m² / Wohnung 5.000 610,50 € 35,00 €
90 m² / Wohnung 10.600 1.294,26 € 74,20 €
120 m² / Wohnung 14.400 1.758,24 € 100,80 €
150 m² / Reihenhaus 18.000 2.197,80 € 126,00 €
160 m² / Einfamilienhaus 20.000 2.442,00 € 140,00 €

QUELLE: https://ratgeber.immowelt.de

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Trinkwasser Risikoabschätzung

Risikoabschätzung von Sanitär Trinkwasser Installationen

Trinkwasser Risikobewertung
Trinkwasser Risikobewertung

Trinkwasser Risikoabschätzung ist vorgeschrieben durch die aktuelle Trinkwasserverordnung 2023.

Durch die Corona-Pandemie mussten viele öffentliche Gebäude schließen.

In Trinkwasserinstallationen besteht die Gefahr der Stagnation. Dadurch

kann sich zum Beispiel die Koloniezahl der Legionellen oder anderer

krankheitserregender Bakterien erhöhen und den technischen Maßnahmenwert

überschreiten. Bei Überschreitung des Wertes von 100 KBE / 100 ml fordert

die Trinkwasserverordnung die Erstellung einer unabhängigen (Firmenfremden)

Trinkwasser Risikoabschätzung. MWPLAN UG ist für diese Tätigfkeit Zertifiziert nach VDI 6023.

Die neue Trinkwasserverordnung ist in Kraft getreten. Sie ist neu strukturiert worden und setzt ein Maßnahmenbündel aus der europäischen Trinkwasserrichtlinie um:

  • die Einführung der verpflichtenden Risikobewertung und des Risikomanagements (neu Risikoabschätzung) für die komplette Versorgungskette vom Einzugsgebiet bis zum Verbraucher sowie
  • Prüfung durch das Gesundheitsamt, ob das Risikomanagement und der daraus abgeleitete Untersuchungsplan den Anforderungen entsprechen und vollständig sind
  • neue Anforderungen bei Untersuchungspflichten und dem Untersuchungsplan
  • neue Qualitätsparameter wie z. B. somatische Coliphagen, Microcystin-LR, PFAS und Bisphenol A
  • Verschärfungen bei Parametern wie Blei, Chrom und Arsen
  • neue Begriffe
  • verpflichtender Austausch oder Stilllegung von Bleirohrleitungen bis 12. Januar 2026 in allen Wasserversorgungsanlagen inklusive Trinkwasserinstallationen
  • neue Informationspflichten der Betreiber

Rufen Sie uns an und machen einen Termin für ein kostenloses Beratungsgespräch.

Regelungen sichern Qualitätsniveau beim Trinkwasser

Die neu gefasste Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sieht die Einführung eines risikobasierten Trinkwasserschutzes vor, führt neue Parameter ein und legt niedrigere Grenzwerte für Schadstoffe wie Chrom, Arsen und Blei fest. Betreiber von Wasserversorgungsanlagen werden verpflichtet, alte Bleileitungen stillzulegen oder auszutauschen.

Am 24. Juni 2023 ist die neu gefasste Trinkwasserverordnung in Kraft getreten, mit der maßgebliche Inhalte der EU-Trinkwasserrichtlinie aus dem Jahr 2020 umgesetzt werden. Die Trinkwasserverordnung sorgt weiterhin für das gewohnt hohe Qualitätsniveau beim Trinkwasser mit besonderem Augenmerk auf neue Herausforderungen durch Umwelt­einflüsse auf die Trinkwasserressourcen. Helfen Sie dabei unsere deutsche Trinkwasser Qualität zu erhalten.

Quellen: www.dvgw.de; www.bundesgesundheitsministerium.de; MWPLAN UG(haftungsbeschränkt)

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Auslegungen zu DIN V 18599

Auslegungen zu DIN V 18599

Energetische Bewertung von Gebäuden

Auslegung zu DIN V 18599. Die Vornormenreihe DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ stellt ein Verfahren zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zur Verfügung. Die Berechnungen erlauben die Beurteilung aller Energiemengen, die zur bestimmungsgemäßen Heizung, Warmwasserbereitung, raumlufttechnischen Konditionierung und Beleuchtung von Gebäuden notwendig sind.

DIN V 18599 dient als Grundlage für bedarfsorientierte Nachweise für Wohn- und Nichtwohngebäude gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) und ist dort entsprechend referenziert (Ausgabe 2018-09).

Weiterführende Informationen zur GEG finden Sie hier:
Info-Portal Energieeinsparung des BBSR

Der zuständige DIN-Gemeinschaftsarbeitsausschuss NABau/FNL/NHRS “Energetische Bewertung von Gebäuden” (NA 005-12-01 GA) hat beschlossen, diese Webseite – zur zeitnahen und leicht zugänglichen Information der betroffenen Fachexperten über Auslegungshinweise und Kommentare – einzurichten. Die Kommentare werden vom Gemeinschaftsarbeitsausschuss vor Veröffentlichung geprüft und freigegeben.

Anfragen und Hinweise zur Auslegung von DIN V 18599:2018-09:

Quelle: https://www.din.de/de/mitwirken/normenausschuesse/nabau/auslegungendinv18599-68632

Leistungen MWPLAN

Auslegungen zu Titel der ausgelegten Norm Auslegungsstand
DIN V 18599-1 Energetische Bewertung von Gebäuden –Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung –Teil 1: Allgemeine Bilanzierungsverfahren, Begriffe, Zonierung und Bewertung der Energieträger Dezember 2022
DIN V 18599-2 Energetische Bewertung von Gebäuden –Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung –Teil 2: Nutzenergiebedarf für Heizen und Kühlen von Gebäudezonen Juni 2022
DIN V 18599-5 Energetische Bewertung von Gebäuden –Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung –Teil 5: Endenergiebedarf von Heizsystemen Juni 2022
DIN V 18599-8 Energetische Bewertung von Gebäuden –Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung –Teil 8: Nutz- und Endenergiebedarf von Warmwasserbereitungssystemen März 2021
DIN V 18599-9 Energetische Bewertung von Gebäuden –Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung –Teil 9: End- und Primärenergiebedarf von stromproduzierenden Anlagen März 2021
DIN V 18599-10 Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung – Teil 10: Nutzungsrandbedingungen, Klimadaten März 2021
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Energiemonitoring

Energiemonitoring von den Messgeräten bis in die Cloud

Energiemonitoring schafft Transparenz über sämtliche Energieflüsse und Verbräuche. Das bildet den Schlüssel für eine zuverlässige Stromversorgung und für nachhaltige Energieeinsparungen. Dazu lassen sich die Energiedaten Ihrer Messgeräte mit den SENTRON Softwarelösungen lokal vor Ort oder ortsunabhängig per Cloud-Applikation auswerten und analysieren. Optimierungspotenziale werden so schneller und zuverlässig identifiziert. Effizient geplante und implementierte Energiemonitoring-Systeme bilden daher die Grundlage für ein betriebliches Energiemanagement und regelmäßige Energieaudits, um den Energieverbrauch kontinuierlich zu optimieren.

Energiemonitoring
Energiemonitoring

SIEMENS XCELERATOR

SENTRON Digital: So geht digitale Transparenz in der Niederspannung

SENTRON Digital – Ihr Weg zu digitaler Energieverteilung: Perfekt aufeinander abgestimmte Hardware, Software und Apps machen Ihren Energieverbrauch transparent und helfen Energie zu sparen, Kosten zu senken und Ihren CO₂-Ausstoß zu reduzieren. Neben dem Energiemanagement ermöglicht Ihnen SENTRON Digital dabei auch ein datenbasiertes Wartungs-, Campus- und Flottenmanagement.

So gehen mehr Energieeffizienz und datenbasierte Prozessoptimierung

Ob gezieltes Energiemonitoring, ein umfassendes Energiemanagement oder das frühzeitige Erkennen kritischer Anlagenzustände für die vorbeugende Wartung und ein effizientes Campus- und Flottenmanagement – mit SENTRON Softwarelösungen nutzen Sie die Daten Ihrer Mess-, Schalt- und Schutzgeräte einfach besser.

Bereit für normgerechtes Energiemanagement

Insbesondere energieintensive Unternehmen müssen darauf achten, mit möglichst geringem Aufwand Ihre Energieeffizienz zu steigern und für ein normkonformes Berichtswesen zu sorgen. Digital unterstützte elektrische Energieverteilung entlastet spürbar: So lassen sich mit der Energiemonitoring-Software SENTRON Powermanager Einsparmaßnahmen ableiten und Fehler schnell lokalisieren. Die Reportingfunktion unterstützt Energiemanager zudem, Energieberichten nach ISO 50001 zu erstellen.

Leistungen MWPLAN

Quelle: https://www.siemens.com/de/de/produkte/energie/niederspannung/loesungskonzepte/sentron-digital.html?gclid=CjwKCAjw5MOlBhBTEiwAAJ8e1vtKEAo2vIx82osyp7t5IqbawzyVLUTI-OnMDJsiM0_palAyEBZrkxoCkyIQAvD_BwE&acz=1#Energiemonitoring

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Sommerlicher Wärmeschutz

Sommerlicher Wärmeschutz

Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz schützen gegen das übermäßige Aufheizen von Räumen. Sie sind bei Neubauten sowie Erweiterungen um mehr als 50 Quadratmeter Pflicht und mit einer Berechnung nachzuweisen. Entsprechende Vorgaben finden sich dabei im Gebäudeenergiegesetz und in der DIN 4108-2.

Sommerlicher Wärmeschutz
Sommerlicher Wärmeschutz

GEG § 14 Sommerlicher Wärmeschutz

(1) Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Sonneneintrag durch einen ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik begrenzt wird. Bei der Ermittlung eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die erforderliche Tageslichtversorgung unberührt.

(2) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Anforderungen nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8 eingehalten werden und die rechnerisch ermittelten Werte des Sonnenenergieeintrags über transparente Bauteile in Gebäude (Sonneneintragskennwert) die in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.3 festgelegten Anforderungswerte nicht überschreiten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Gebäudes ist nach dem in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu bestimmen.

(3) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn mit einem Berechnungsverfahren nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 (Simulationsrechnung) gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Gebäudes in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 Tabelle 9 angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.

(4) Wird bei Gebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Absatz 3 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung unter Zugrundelegung der im Gebäude installierten Anlagen zur Kühlung erwirtschaften lassen.

(5) Auf Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.2.2 der
DIN 4108-2: 2013-02
verzichtet werden.

Quelle: https://geg-info.de/geg/014_%A7_sommerlicher_waermeschutz.htm

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GEG Heizungs­mo­der­ni­sierung

GEG  /  Heizungs­mo­der­ni­sierung

Finale Änderungen zum Gebäude­energie-Gesetz

In Berlin hat sich die Ampelko­alition zum Wochen­ende auf die finale Fassung des Heizungs­gesetzes (GEG Heizungs­mo­der­ni­sierung) geeinigt. Die Rege­lungen für die Wärme­planung, für Kosten­ausgleiche und für Mieter wurden darin noch einmal angepasst und konkre­tisiert. Über das Wochen­ende haben Abge­ordnete und Sachver­ständige gerade mal noch Zeit, die mehr als 100 Seiten an Regel­ungen zum Heizungs­gesetz durchzu­arbeiten. Für Montag ist die öffent­liche Anhörung des Gesetzes im Bundes­tag geplant, bevor die Abgeord­neten über das Gesetz mit der Ampel­mehrheit letztlich abstimmen.
Eine jüngste umfang­reiche Befragung der deutschen Bürger ergab dazu, dass zwei Drittel der Verbraucher und Betrof­fenen bei dieser GEG Gesetzes­änderung nicht durch­blicken und unsicher sind, was das im persön­lichen Einzel­fall bedeutet würde.

GEG Heizungsmodernisierung
GEG Heizungsmodernisierung

13. Juni:
Hauseigentümer in Deutschland sollen mehr Zeit für den Umstieg auf klima­freund­liche Heiz­ungen bekommen und nicht über­fordert werden. Mieter sollen nicht über die Maßen belastet werden. Das ist der Kern der am Dienstag gefundenen Einigung der Regier­ungs­koalition zum umstrit­tenen Heizungs­gesetz. Nach monate­langen hitzigen Streitig­keiten und kontro­versen Argumen­tationen wird das neu abgestimmte GEG-Gesetz jetzt zur Lesung in den Bundestag eingebracht und soll doch noch vor der Sommer­pause verab­schiedet werden.

In Kraft treten soll das Gesetz weiterhin zum 1. 1. 2024.  Es sind aber viele Über­gangs­fristen vorgesehen. Hierbei ist die Wärme­ver­sorgungs-Planung der jeweiligen Kommune aus­schlag­gebend. Dabei sind Planungs­fristen bis 2028 möglich. Erst dann werden die schärferen Regelungen bei einem Heizungs­aus­tausch durch­greifen. Für den Haus­besitzer heißt das, man hat mehr Zeit.

 

Die Wärmewende soll nicht nur durch Wärme­pumpen, sondern vor allem durch CO2 einspa­rende Fern­wärme­lösungen erreicht werden. Eine Mammut-Aufgabe!  Als eine große Ausnahme von der 65% Öko-Pflicht ist fixiert, dass Haus­besitzer dann entbunden sind, wenn der örtliche Wärme­versorger keine Fernwärme anbieten kann. Dann entfällt praktisch der “Wärme­pumpen­zwang”.
Ist im anderen Fall der Anschluss an ein Fern­wärme­netz für ein Haus absehbar, greift die Einhal­tungs­pflicht mit 65% Erneuer­baren-Anteil ebenfalls nicht.

Heizkessel-Austausch:  Was ich dazu wissen muss!

Vom Heizungs­tausch nicht betroffen sind folgende Heizungs­anlagen:

  • Niedertemperatur und Brennwertkessel.
  • Anlagen deren Eigentümer älter als 80 Jahre sind.
  • Wenn es eine untypisch kleine Anlage mit < 4 KW ist.
  • Wenn es eine sehr große Heizanlage mit > 400 KW ist.
  • Wenn der Fernwärmeanschluss des Hauses absehbar erfolgt (Frist 2028)

Dagegen muss in folgenden Fällen erneuert werden:

  • Die gesetzliche Austausch­pflicht für über 30 Jahre alte Öl- und Gaskessel gilt für alle Besitzer älterer Ein- und Zwei­­familien­­häuser, die ihre selbst genutzten Häuser nach dem 1. Februar 2002 über­nommen haben.
  • Das gilt auch für Erben, die schon länger im Haus wohnen, es aber erst nach dem Stichtag geerbt haben.
  • Den Austausch bezuschusst der Staat mit viel Geld.
    Hierzu sprechen Sie gerne Ihren Heizungswartungsdienst oder Schornsteinfeger an.
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GEG Verschärfung durch Brüssel (EU)

Brüssel plant rigide Vorgaben für neue Raum­heizungen, EU-weit

GEG Verschärfung durch Brüssel (EU)
GEG Verschärfung durch Brüssel (EU)

GEG Verschärfung durch Brüssel?

Die EU-Kommission plant im Herbst 2023 eine Regelung zur Ver­schär­fung der EU-Effizienz-Vor­schriften für Raum­heiz­geräte auf den Tisch zu bringen.
Für Neuan­lagen könnte das ab 2029 das Aus für konven­tio­nelle Raum­heiz­geräte und Heiz­kessel­systeme mit Öl und Gas be­deu­ten. Das Regel­werk soll un­beug­sam formu­liert werden. Es könnte das vor der Verab­schie­dung ste­hende neue GEG Gesetz Deutsch­lands noch ver­schärfen. Gesetze im Internet – GEG

Quelle: Tecson

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Förderkonzept für erneuerbares Heizen

19.04.2023 Gemeinsame Pressemitteilung Energiewende im Gebäudebereich

Bundesregierung einigt sich auf neues Förderkonzept für erneuerbares Heizen

Die Bundesregierung hat sich heute auf ein neues Förderkonzept zum erneuerbaren Heizen verständigt. Basis und Ausgangspunkt bilden die bewährten Förderstrukturen der bestehenden „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG). Die BEG wird weiterentwickelt, damit auch künftig die Förderung zu den neuen gesetzlichen Anforderungen passt und mögliche Härtefälle besser adressiert werden können. Mit dem Gesetzentwurf zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird der verbindliche Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen gesetzlich verankert. Das heißt konkret, dass ab dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Daher wird in der Folge auch die Förderung angepasst.

Es gibt weiterhin im Rahmen der BEG eine Grundförderung für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt) für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30 % für alle Erfüllungsoptionen.

Zusätzlich zu dieser Grundförderung gibt es für Bürgerinnen und Bürger für den Austausch ineffizienter Heizungen Klimaboni. So erhalten Bürgerinnen und Bürger, die nach dem neuen GEG durch Ausnahmeregelungen nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet wären zusätzlich 20 % Förderung. Einen gleichhohen Bonus erhalten auch Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen (beispielsweise Wohngeldempfänger). Und diejenigen, die verpflichtet sind eine neue Heizung einzubauen und die gesetzliche Anforderung übererfüllen, erhalten zusätzlich 10% Förderung. Auch bei Havariefällen wird zur Grundförderung ein Zuschlag von 10 % gewährt, wenn die Anforderung übererfüllt wird. Mit Förderkrediten für den Heizungstausch stehen zudem Möglichkeiten zur Verfügung, die finanziellen Belastungen zeitlich zu strecken. Zudem wird es auch künftig Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument weiterhin geben.

Die Bürgerinnen und Bürger sollen mit der Förderung beim notwendigen Austausch ihrer Öl- und Gasheizungen gezielt und bürokratiearm aus dem Klima- und Transformationsfonds unterstützt werden. Die bestehende Förderung weiterer energetischer Sanierungsmaßnahmen bspw. für Dämmung oder Fenstertausch sowie die Förderung ganzheitlicher Sanierungen auf Effizienzhausniveau durch Förderkredite der KfW bleiben erhalten.

Hierzu Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Habeck: „Mit der Neugestaltung der Förderung fördern wir den Heizungstausch auf breiter Basis. Das ist sehr wichtig, denn natürlich ist die Umstellung auf erneuerbares Heizen erstmal ein großer Schritt und für viele Bürgerinnen und Bürger nicht einfach zu schultern. Daher greifen wir den Bürgerinnen und Bürgern unter die Arme und unterstützen, wo es notwendig ist. Andere Länder, wie beispielsweise Frankreich oder Dänemark oder auch Finnland und Schweden, haben die Umstellung auf erneuerbares Heizen schon viel früher begonnen und sind damit schon weiter. Wir starten die Aufholjagd und geben mit dem Gebäudeenergiegesetz das klare Signal: Wer jetzt in eine neue Heizung investiert, muss das nachhaltig tun. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Aber wenn die Heizung ausgetauscht oder neu eingebaut werden muss, dann lassen wir niemanden allein, sondern unterstützen mit gezielten Zuschüssen. Neben einer Grundförderung kann ein Klimabonus hinzukommen, um damit nochmal besondere Anreize zum Austausch zu setzen. So können beispielsweise Menschen, die Wohngeld beziehen und damit Unterstützung besonders benötigen oder Hausbesitzer mit besonders alter Heiztechnik den höchsten Bonus mit 20% erhalten. Einen zehnprozentigen Bonus bekommt beispielsweise, wer im Havariefall direkt auf eine erneuerbare Beheizung umstellt.“

Hierzu Bundesbauministerin Geywitz: „Wir werden das Ende der Verbrennung fossiler Energieträger einleiten. In der Neubauförderung ist das schon jetzt der geforderte Standard. Mit der neuen Vorgabe 65 Prozent erneuerbare Energien beim Heizungstausch nehmen nun auch im Bestand verstärkt nachhaltige Lösungen Einzug. Wir müssen dabei der individuellen Situation eines jeden Eigentümers gerecht werden. Das ermöglichen wir durch technologieoffene und sozial ausgewogene Lösungen. Mit unserem Förderkonzept kann jeder selbstnutzende Wohnungs- oder Hausbesitzer die zu ihm passende, nachhaltige Heiztechnik wählen und fördern lassen. Jene mit kleinem Einkommen oder mit veralteter Heiztechnik unterstützen wir beim Wechsel zu klimafreundlichen und sparsameren Geräten mit dem höchsten Klimabonus. Für andere Personen- und Einkommensgruppen gibt es ebenfalls einen Klimabonus. Zusätzlich kommen Steuererleichterungen und Kredite zur Förderung hinzu. Wichtig ist, dass wir dabei die Kapazitäten der Gerätehersteller und der Handwerker im Blick behalten. Damit eine Überforderung und Preisüberhitzung am Markt verhindert wird, werden wir den Bonus gestaffelt nach dem Alter der Technik ausreichen. Insgesamt ergibt das einen Fördermix, der sozial ausgewogen und pragmatisch ist.“

Das Förderkonzept im Einzelnen:

Förderkonzept erneuerbares Heizen im bestehenden Eigenheim
Das neue Förderkonzept besteht aus vier Elementen: einer Grundförderung, bei der Bürgerinnen und Bürger wie bereits bislang Zuschüsse für den Heizungstausch erhalten können. Zum zweiten kann die Grundförderung durch einen Klimabonus weiter erhöht werden. Als drittes Element bleibt neben der Zuschussförderung eine ergänzende Kreditförderung weiterhin möglich und schließlich bleibt die heute schon bestehende Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument weiterhin erhalten.

  1. Grundförderung für den Wechsel zu klimafreundlichen Heizungen

    Für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum wird es auch künftig im Rahmen der BEG eine Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Die Fördersystematik wird so angepasst, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen GEG § 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30 % gefördert werden.
    Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten.
    Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bzgl. künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.

  2. Klimabonus zur beschleunigten Dekarbonisierung

    Zusätzlich zur Grundförderung wird es Zuschläge in Form eines Klimabonus für verschiedene Fallgestaltungen geben.
    Um möglichst schnell möglichst viel Treibhausgasemissionen einzusparen, soll nach dem Motto „worst first“ der Austausch von mit Öl oder Gas befeuerte sog. Konstanttemperaturkesseln und verbliebenen Kohleöfen in Wohngebäuden priorisiert werden. Wegen der CO2-Bepreisung werden diese Heizungen für ihre Besitzer in den nächsten Jahren sehr viel teurer. Hier soll mit attraktiven Anreizen eine starke Emissionsreduzierung erreicht werden und gleichzeitig Energiearmut vermieden werden.
    a.) Klimabonus I
    Es wird ein Klimabonus I in Höhe von 20% zusätzlich zur Grundförderung in bestimmten Fällen gewährt, in denen die Bürgerinnen und Bürger nach neuem GEG nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind und Anreize dennoch eine raschere Transformation ermöglichen sollen:
    • für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas- Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind und
    • wenn deren Eigentümer unter die Ausnahmen des § 73 Abs. 1 und § 71i GEGE fallen. Diese Ausnahmen betreffen selbstnutzende Altbesitzer, welche ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Personen über 80 Jahre.
    Es wird weiterhin der „Klimabonus I“ zusätzlich zur Grundförderung für Eigentümer gewährt, die einkommensabhängige Sozialleistungen im Sinne von § 102 des neuen GEG erhalten (unabhängig vom Typ und Alter der Heizung).b.) KlimabonusII
    Der „Klimabonus II“ betrifft Fälle, in denen grundsätzlich eine Austauschpflicht besteht, in denen aber ein Anreiz für eine schnellere bzw. ambitioniertere Dekarbonisierung gesetzt werden soll. Der Bonus beträgt 10% zusätzlich zur Grundförderung und wird gewährt bei Austausch von Kohleöfen, und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 GEGE fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden, d.h. bei einem Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht. Für einen späteren Austausch gilt ein EE-Anteil von 70% als Übererfüllung. Die Antragstellung für die „Klimaboni I und II“ wird zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So sind bspw. ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996).c.) Klimabonus III
    Der Klimabonus III wird für Havariefälle gewährt, also für Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind und die irreparabel kaputt gegangen sind. Für diesen Fall wird ein Bonus von 10 % zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln jeglicher Art gezahlt, soferndie gesetzlichen Anforderungen durch Umsetzung von 65% EE innerhalb von einem Jahr (anstatt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren nach § 71i Absatz 1 GEGE) übererfüllt werden.

  3. Ergänzende Kreditförderung und weiter bestehende Förderung von sonstigen Effizienzmaßnahmen

    Ergänzend werden Förderkredite für den Heizungstausch angeboten, um ein Angebot zu schaffen, bei dem die finanziellen Belastungen zeitlich gestreckt werden. Die Zuschüsse werden dann als Tilgungszuschuss integriert. Dieses Kreditprogramm können alle Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen.
    Für andere Sanierungsmaßnahmen, die nicht den Heizungsaustausch betreffen, bleibt die bisherige Förderung der BEG erhalten. Das heißt konkret: Die bestehende systemische Förderung von Sanierungen auf Effizienzhaus/-gebäudeniveau (BEG Wohngebäude/Nichtwohngebäude) bleibt grds. unverändert, da sie größere Sanierungsmaßnahmen betrifft, die in Art und Volumen über die durch die 65%-Erneuerbaren-Vorgabe im GEG induzierten Heizungstausche hinausgehen. Auch werden die BEG Einzelmaßnahmen – die den Heizungstausch durch Effizienzmaßnahmen (wie z.B. Dämmung, Fenstertausch, Anlagentechnik, etc.) unterstützten – weiter wie bisher gefördert.

  4. Alternative: steuerliche Abschreibung

    Aufrechterhalten bleibt alternativ die schon bestehende steuerliche Förderung im Einkommenssteuerrecht. Im Einkommenssteuergesetz (§35c EStG) ist verankert, dass energetische Sanierungsmaßnahmen, wie der Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbstnutzende Eigentümer steuerlich gefördert werden können. Selbstnutzende Eigentümer können so 20 Prozent ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommenssteuerlast abziehen. Hier wird über Erweiterungsoptionen der steuerlichen Förderung aktuell beraten.

Quelle: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/04/20230419-bundesregierung-einigt-sich-auf-neues-foerderkonzept-fuer-erneuerbares-heizen.html

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Klimafreundlich Heizen: Neues Gebäudeenergiegesetz kommt – GEG

Klimafreundlich Heizen: Neues Gebäudeenergiegesetz kommt- GEG

Ab dem 1. Januar 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie betrieben werden. Bestehende Heizungen können weiterlaufen und repariert werden. Es gibt großzügige Übergangsfristen und Ausnahmen, einen starken sozialen Ausgleich – und umfangreiche Förderung.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudeenergiegesetz-2184942

+++ Update 14. Juni 2023: Der Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz geht nun in den Bundestag. Im parlamentarischen Verfahren ist mit Änderungen zu rechnen. Der folgende Beitrag wird angepasst, sobald das Gesetz verabschiedet ist. +++

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes startet die Bundesregierung eine umfangreiche Modernisierungsoffensive. Es geht darum, für den Klimaschutz auch die erforderliche Wärmewende schneller voranzubringen. „Wir tun das mit einem klaren und bewussten Fokus auf neu eingebaute Heizungen“, sagte Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck.

Die Bundesregierung gebe damit das klare Signal: Wer jetzt in eine neue Heizung investiert, muss das nachhaltig tun. Denn wer heute eine neue Heizung einbaut, der nutzt diese 20 bis 30 Jahre. „Soziale Härten federn wir ab durch Übergangsfristen, Ausnahmeregelungen und vor allem durch eine Neuaufstellung der Förderung. Wir greifen so Bürgerinnen und Bürgern beim Heizungstausch auch finanziell unter die Arme“, sagte der Minister bei der Vorstellung der im Kabinett beschlossenen Novelle des Gebäudeenergiegesetzes.

Niemand müsse sein Haus verkaufen, ergänzte Bundesbauministerin Geywitz. „Eine flankierende Förderung und steuerliche Maßnahmen sollen sicherstellen, dass niemand durch die neuen Vorgaben überfordert wird“, so Geywitz. „Gerade weil es das Zuhause nicht zweimal gibt, brauchen jede Wohnung und jedes Haus eine Lösung, die zu den dort lebenden Menschen passt.“

Heizen mit fossilen Brennstoffen schadet dem Klima und wird immer teurer

Aber niemand werde künftig mehr eine Gas- oder Ölheizung einbauen, das werde zu teuer. „Wie wir heizen, spüren wir im Geldbeutel. Gas wird wohl nie wieder so billig sein, wie vor dem Ukraine-Krieg“, sagte Bundesbauministerin Geywitz. Wer auf alte Technik setzt, investiere zunehmend in Geldvernichtungstechnik. Mit dem Gesetz gebe es eine Lösung, die sozialverträglich ist, ökonomisch machbar und ökologisch sinnvoll sei. Denn im Gebäudebereich wurden die Klimaziele bisher verfehlt. Die Bundesregierung werde deshalb ein Sofortprogramm auflegen. Das Heizen mit Erneuerbaren Energien ist ein wichtiger Baustein im Klimaschutz.

Mit staatlicher Förderung und großzügigen Fristen sorgt die Bundesregierung dafür, dass sich Heizen mit Erneuerbaren Energien auf Dauer lohnt.

Wichtige Fragen und Antworten zum Gebäudeenergiegesetz:

Was gilt ab 1.1.2024

Die Pflicht zum Umstieg auf Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie ab dem 1. Januar 2024 gilt nur für den Einbau neuer Heizungen.

Es gibt keine sofortige Austauschpflicht für bestehende Heizungen. Sie können weiter genutzt werden. Auch kaputte Heizungen können repariert werden.

Bei Havarien, wenn die Heizung kaputt und nicht mehr zu reparieren ist, gilt: Es gibt großzügige Übergangsfristen, um eine neue Heizung mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie einzubauen. Zudem sind Ausnahmen vorgesehen, damit beispielsweise ältere Hausbesitzer oder solche mit wenig Geld nicht überfordert werden.

Vorgaben für neue Heizungen.

Das Gesetz ist pragmatisch und bewusst technologieneutral ausgestaltet: Eigentümer können individuelle Lösungen umsetzen. Sie können den Erneuerbaren-Anteil (mindestens 65 Prozent) auch rechnerisch nachweisen.

Oder sie wählen zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für mindestens 65 Prozent Erneuerbares Heizen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie. Außerdem gibt es unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit so genannter „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind.

Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt – mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff.

Ausnahmen / Übergangsfristen

Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden – eine so genannte Heizungshavarie – greifen Übergangsfristen: grundsätzlich sind dies drei Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre. Vorübergehend kann auch eine gebrauchte, fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren.

Für über 80-jährige Eigentümer, die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll bei einer Heizungshavarie die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen. Das soll auch gelten beim Austausch von Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.

Förderungen

Die bewährte Förderstruktur der bestehenden „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) wird leicht verändert, damit die Förderung auch künftig zu den gesetzlichen Anforderungen passt. Konkret heißt das: Es gibt weiterhin eine Förderung für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30 Prozent , egal für welche der im Gesetz genannten klimafreundlichen Heizformen man sich entscheidet.

Zusätzlich zur Grundförderung gibt es drei verschiedene Klimaboni, also erhöhte Fördersätze, um den schnelleren Umstieg von besonders alten und ineffizienten Heizungen auf nachhaltige Heizungen zu fördern.

Auch für ältere Hausbesitzer oder Hausbesitzerinnen oder solche mit wenig Geld oder mit staatlichen Transferleistungen soll ein Heizungswechsel zu Erneuerbarer Energie möglich sein.

Zudem gibt es neben der Zuschussförderung neue zinsgünstige Kredite für den Heizungstausch. Alternativ bleibt ebenfalls die steuerliche Abschreibung erhalten.

Betriebskosten für Mieter

Mieterinnen und Mieter werden künftig vor zu hohen Betriebskosten und vor einer zu hohen Umlage an den Investitionskosten für eine neue Heizung geschützt.
Wenn Vermieterinnen und Vermieter sich dafür entscheiden, Gasheizungen auf Basis von Biomethan einzubauen und zu nutzen, sollen Mieterinnen und Mieter vor den absehbar hohen Betriebskosten geschützt werden. Die Kosten für das Biogas dürfen dann nur in der Höhe abgerechnet werden, wie zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfielen. Dies soll auch bei für allen biogenen Brennstoffen, insbesondere auch bei Pellets/fester Biomasse gelten. Denn sonst würden Mieterinnen und Mieter in der Folge mit den hohen Betriebskosten eines grünen Gasversorgungsvertrags belastet.

Fällt die Entscheidung für den Einbau einer Wärmepumpe in einem energetisch schlechterem Gebäude sollen Vermieterinnen und Vermieter nur dann eine Modernisierungsumlage erheben, wenn die Wärmepumpe einen Wirkungsgrad von mindestens 2,5 erreicht. Anderenfalls können nur 50 Prozent der Investitionskosten umgelegt werden. Das soll Mieterinnen und Mieter vor zu hohen Betriebskosten durch weniger effiziente Wärmepumpen schützen. Gleichzeitig sollen die Vermieterinnen und Vermieter motiviert werden, in die Energieeffizienz des Gebäudes zu investieren.

Zeitliche Obergrenze für fossile Brennstoffe.

Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31. Dezember 2044. Ab 2045 muss in allen Gebäuden klimaneutral mit ausschließlich Erneuerbaren Energien geheizt werden. Das Gesetz macht den Umstieg verbindlich.

Warum ist die Wärmewende notwendig?

Deutschland hat sich mit dem Klimaschutzgesetz verpflichtet, bis 2045 treibhausgasneutral zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Wärmewende im Gebäudesektor vorankommen. Es braucht zügig das Signal: Wer jetzt in eine neue Heizung investiert, sollte das nachhaltig tun. Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung die Wärmewende beschleunigen.

Zudem stärkt der Gesetzentwurf die Resilienz der Wärmeversorgung und macht auf Dauer unabhängig von fossilen Energieimporten aus unzuverlässigen Quellen. Das schützt Verbraucherinnen und Verbraucher vor Preissprüngen aufgrund stark gestiegener fossiler Rohstoffpreise.

Heute wird noch in drei Vierteln der bestehenden Gebäude mit fossilen Heizungsanlagen geheizt. Dabei dominieren Erdgasheizungen. Mehr als 40 Prozent des Erdgasverbrauchs geht auf Heizung und Warmwasser zurück. Von rund 41 Millionen Haushalten heizen fast die Hälfte mit Erdgas und knapp ein Viertel mit Heizöl. Gut 14 Prozent bekommen Fernwärme. Dagegen machen Stromdirektheizungen und Wärmepumpen jeweils nicht einmal drei Prozent aus. Bei den neu installierten Heizungen betrug der Anteil von Gasheizungen im Jahr 2021 sogar 70 Prozent.